Insofern helfen ihre Aussagen bei der Klärung des Sachverhaltes nur bedingt weiter. O.________ schilderte betreffend den Vorfall vom 26. März 2016, dass dem Beschuldigten der Kragen geplatzt sei, weil F.________ an diesem Tag trotz des Verbots wieder alles aus der Halle geholt habe. Sie erklärte übereinstimmend mit den Aussagen der übrigen Personen, dass der Beschuldigte F.________ die Holzkonstruktion weggenommen habe. Sie sprach gar davon, dass F.________ den Beschuldigten habe wegstossen wollen, worauf er sie zurückgestossen habe und sie rückwärts gestolpert sei.