1518, Z. 35 ff.). Dass sie keine genaueren Angaben zur Herkunft der Verletzungen machen konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik der entsprechenden Vorfälle ohne Weiteres nachvollziehbar. F.________ gestand Erinnerungslücken ein und gab auch klar zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder unsicher war, was gegen eine erfundene respektive auswendig gelernte Geschichte spricht. F.________ belastete den Beschuldigten ferner nicht übermässig, sprach sie doch davon, dass sie vermutungsweise aufgrund der Holzkonstruktion verletzt worden