1518, Z. 16 ff.). Zur Entstehung der geltend gemachten Verletzungen mutmasste sie bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme, dass sie wohl durch ein Bein der Holzkonstruktion an der Seite getroffen worden sei. Die Verletzung an der Brust sei vom Wegreissen, weil sie dagegen gehalten und die Holzkonstruktion nicht ohne weiteres hergegeben habe (pag. 502, Z. 335 ff.). Bei der Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte sie ihre Mutmassung, dass sie wahrscheinlich vom Bein der besagten Holzkonstruktion am Rücken verletzt worden sei (pag. 1178, Z. 35 f.; pag. 1518, Z. 35 ff.).