Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 11.4 Erwägungen der Kammer Ad Vorfall vom 26. März 2016: F.________ wurde zum Vorfall vom 26. März 2016 mehrfach befragt. Sie gab betreffend den Ablauf der Geschehnisse gleichbleibend zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr am besagten Tag die Holzkonstruktion «AB.________» aus den Händen gerissen und sie sich dagegen gewehrt bzw. diese richtig fest umklammert habe. Dabei sei sie verletzt worden (pag. 1518, Z. 16 ff.).