1524 ff.), von H.________ (pag. 472 ff.), von F.________ (pag. 491 ff., pag. 1177 ff., pag. 1512 ff.), von O.________ (pag. 216 ff., pag. 540 ff.) sowie von AC.________ (pag. 557 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1252 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.