Bestritten ist demgegenüber, dass F.________ im Rahmen dieser beiden Auseinandersetzungen die geltend gemachten Verletzungen erlitten hat bzw. der Beschuldigte hierfür verantwortlich ist (26. März 2016: Verletzungen im Brust- und Beckenbereich [Hämatome]; 12. April 2016: Hämatome im Bereich des rechten Ellbogens und langandauernde Schmerzen). 11.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 11. Mai 2016 (pag. 199 ff.), zwei Arztzeugnisse inkl. Fotografien (pag. 161 f., pag. 167 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 203 ff., pag. 562 ff., pag. 1181 ff., pag. 1524 ff.), von H.