25 11.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass es sowohl am 26. März 2016 wie auch am 12. April 2016 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und F.________ gekommen ist. Vom Beschuldigten wird ferner nicht bestritten, dass er F.________ am 26. März 2016 die Holzkonstruktion «AB.________» aus den Händen gerissen hat. Bestritten ist demgegenüber, dass F._______