Da der Parkplatz von den Mietern nicht geräumt wurde, stellte der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis am 11. Juni 2016 seine Fahrzeuge T.________ und U.________ bewusst dergestalt vor bzw. neben die Fahrzeuge der Mieter (Motorrad und V.________), dass diese in ihrem Gebrauch eingeschränkt waren. Damit gilt auch der angeklagte Sachverhalt als erwiesen.