Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte und seine Frau sowie J.________ im relevanten Zeitraum offenbar in übereinstimmendem Irrtum betreffend die eigentliche Eigentümerschaft der beiden äusseren Schopfparkplätze befunden und diese übers Kreuz benutzt haben (vgl. etwa pag. 516, Z. 49 ff., pag. 517, Z. 53 ff.; pag. 554, Z. 463 ff.; vgl. auch Ziff. 10.4 hiervor). Zudem spielt es auch keine Rolle, dass die Mieter unbestrittenermassen auf den mittleren Parkplatz auswichen, der ihnen gemäss übereinstimmenden Aussagen von F.________, H.________ und X._____