24 lieren (pag. 1167, Z. 17 f.). Wenn der Beschuldigte und seine Frau übereinstimmend aussagten, es sei nicht ihre Absicht gewesen, ihn unter Druck zu setzen, so ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Sie beide gaben sinngemäss zu Protokoll, dass sie (auch) Bewegung in den bevorstehenden Bauabschluss hätten bringen wollen und dass J.________ dadurch zum Vorwärtsmachen habe bewegt werden sollen. Dies ergibt sich auch klar aus dem besagten Brief. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass sich der Beschuldigte und seine Frau sowie J.______