553, Z. 440 ff.). Es ist durchaus einleuchtend, dass die vorgenommene Selbstjustiz im Zuge des langjährigen und vielschichtigen Streits in der Q.________ gleich mehrere Ziele erreichen sollte. Fest steht jedoch, dass diese weiteren Themen im ursprünglichen Schreiben nicht erwähnt wurden. Wenn auch bereits früher ein Konflikt mit entsprechenden Schikanen betreffend die Parkplätze bestanden haben mag (vgl. bspw. pag. 722), so kann davon ausgegangen werden, dass J.________ mit dem Brief und den darin angedrohten Konsequenzen vom Beschuldigten (und seiner Ehefrau) primär dazu gebracht werden sollte, mit dem Bauabschluss vorwärts zu machen. O.________