J.________ erklärte in diesem Zusammenhang am 1. Oktober 2015 im Verfahren CIV 15 5241, weshalb die Abschlussarbeiten aus seiner Sicht noch nicht hätten beendet werden können. Er war der Auffassung, dass die Bewerkstelligung eines sauberen Bauabschlusses deutlich komplexer sei, insbesondere stellte er diesbezüglich selber Forderungen, welche es im Rahmen des Bauabschlusses zu erfüllen gelte, ansonsten die Situation wieder nicht endgültige geregelt sei (pag. 721 ff.). Dem Beschuldigten war gemäss eigenen Angaben klar, dass man einen Parkplatz nicht pfänden kann (pag. 1183, Z. 10 f.).