1536, Z. 18 ff.). Erst auf Vorhalt des Schreibens vom 18. Mai 2016 bzw. dessen Inhalt erklärte der Beschuldigte, dass sie den Bauabschluss nie hätten machen können. J.________ habe diesen immer blockiert (pag. 1536, Z. 29 f.). Im Brief vom 18. Mai 2016, welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen vorverfasst und von seiner Ehefrau hat (mit-)unterzeichnen lassen (pag. 575, Z. 441), sind die Gründe für die beabsichtigte «Pfändung» des Parkplatzes von J.________ unmissverständlich dargelegt (pag. 354 f.): «Trotz zweier eindeutiger Entscheide durch das Regionalgericht […] bist Du im Bezug auf die gerichtliche Vereinbarung vom 25. November 2013, gemäss