576, Z. 458 f). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass sie (X.________ und Y.________) nicht das Recht gehabt hätten, das zweite Fahrzeug dort dauerhaft abzustellen. Es habe ihn und seine Frau gestört, dass sie (X.________ und Y.________) die Frechheit gehabt hätten, die Autos einfach hintereinander zu parkieren (pag. 1183, Z. 16 ff.). Mit dem Parkieren und dem Blockieren der Autos hätten sie ein Zeichen setzen wollen, dass es so nicht gehe (pag. 1183, Z. 27 f.). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass die Mieter nur einen Parkplatz gehabt hätten (pag. 1536, Z. 18 ff.).