Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend Zusammenhang zwischen dem fraglichen Schreiben und der Blockierung der Fahrzeuge widersprüchliche Aussagen machte. Bei der Staatsanwaltschaft gab er hierzu etwa an, dass sie immer gesagt hätten, J.________ habe als Eigentümer nur einen Parkplatz zu vermieten. X.________ und Y.________, die damaligen Mieter von J.________, hätten aber immer zwei Autos hingestellt (pag. 575, Z. 435 ff.). Angesprochen auf das «Pfandrecht» erklärte der Beschuldigte unter anderem: «Wir wollten einfach mal sehen was passiert, ob er sich auch einmal bewegt. J.________ macht einfach nichts.» (pag. 576, Z. 458 f).