1250): Vorliegend erübrigt sich eine eingehende Analyse der einzelnen Aussagen. Es ist nicht bestritten, dass das Schreiben vom 18.05.2016 von A.________ verfasst, mitunterzeichnet und an J.________ gesandt worden ist. Bestritten wird einfach, dass mit diesem Schreiben Druck hätte ausgeübt werden sollen (Aussage der Mitbeschuldigten O.________). Ebenfalls unbestritten ist, dass A.________ seinen T.________ auf das von Y.________ und X.________ benutzte Parkfeld hinstellte und so verunmöglicht hat, dass Y.________ sein an der Wand stehendes Motorrad, ohne der Gefahr einer Beschädigung des T.________ aus dem Wagenschopf zu manövrieren.