__ hatten derweilen am mittleren Parkplatz ausschliessliche Berechtigung, dies kraft Zuteilung als reglementarisches Sondernutzungsrecht zu R.________-Gbbl Nr. .________ und kraft lebenslangem Wohnrecht an diesem Stockwerkeigentum samt zugehörenden Räumlichkeiten und Nebenräumen. 10.5 Erwägungen der Kammer Der angeklagte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten (vgl. Ziff. 10.2 hiervor). Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1250): Vorliegend erübrigt sich eine eingehende Analyse der einzelnen Aussagen.