Beide Parteien befanden sich im relevanten Zeitpunkt offenbar im übereinstimmenden Irrtum über die wahre Eigentümerschaft. Ohne die zivilrechtlichen Fragen dahinter zu klären, kann festgehalten werden, dass sich beide Eigentümer zumindest obligationenrechtlich übereinstimmend gegenseitig den Besitz an den Parkplätzen eingeräumt hatten und die stillschweigende «Abmachung» bestand, dass sie die Parkplätze übers Kreuz benutzen würden. F.________ und H.________ hatten derweilen am mittleren Parkplatz ausschliessliche Berechtigung, dies kraft Zuteilung als reglementarisches Sondernutzungsrecht zu R.________-Gbbl Nr. .