und somit rechtlich dem Beschuldigten und seiner Ehefrau gehört, ist bei korrekter Ausrichtung «am weitesten südlich». Es ist dieser Platz, welcher irrtümlicherweise als jener von J.________, R.________-Gbbl Nr. .________, angesehen und entsprechend von ihm genutzt wurde (vgl. auch pag. 368). Der Beschuldigte und seine Ehefrau nutzten im Gegenzug den nördlichsten (unteren) Platz, welcher eigentlich J.________ gehört hätte. Dieser Umstand spielt vorliegend nicht so eine grosse Rolle. Beide Parteien befanden sich im relevanten Zeitpunkt offenbar im übereinstimmenden Irrtum über die wahre Eigentümerschaft.