Die Vorinstanz hat die massgebenden Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1243 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 10.4 Vorbemerkungen Im Zuge der Parzellierungs- und Abtretungsurkunde vom 15. März 2011 wurden die drei Schopfparkplätze zugeordnet (durch die unter Ziff. IV/2, S. 22, pag. 297,