10.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das gemeinsam mit seiner Ehefrau verfasste Schreiben vom 18. Mai 2016 an J.________ verschickt und im angeklagten Zeitraum seine Fahrzeuge neben bzw. vor den Fahrzeugen der damaligen Mieter abgestellt hat. Bestritten wird vom Beschuldigten indes, dass dies in Nötigungsabsicht geschehen sei (vgl. hierzu insbesondere auch die rechtlichen Ausführungen unter Ziff. 14. hiernach). 10.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer das Schreiben vom 18. Mai 2016 (pag. 354 f.), die Fotografien bzw. Screenshots (pag.