Die Kammer stützt nach dem Gesagten insbesondere auf die Aussagen von F.________, C.________ und E.________ ab, wonach es zu den angeklagten Beschimpfungen gekommen ist. Hierbei liess sich nicht erstellen, dass sich F.________, C.________ oder E.________ gegenüber dem Beschuldigten als Provokation ungebührlich verhalten oder ihn gar beschimpft hätten. Der angeklagte Sachverhalt wird wie folgt als erstellt erachtet: Der Beschuldigte bezeichnete E.________ als «Lügner», «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot». C.________ steckte er mehrmals den Mittelfinger entgegen.