_ geäussert hat, spielt letztlich keine Rolle. Unbestritten ist, dass dieser Ausspruch an sie gerichtet und von ihr auch gehört worden ist. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, liegen in Bezug auf das (mehrfache) Zeigen des Mittelfingers einzig die Aussagen von C.________ vor. Aufgrund der dazumal bestehenden Gesamtsituation und den übrigen glaubhaften Aussagen von C.________ stellt die Kammer auch diesbezüglich auf ihre Angaben ab. 9.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer stützt nach dem Gesagten insbesondere auf die Aussagen von F.________, C.______