Die Kammer stellt diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die allgemeinen Beteuerungen des Beschuldigten, aus früheren Verurteilungen gelernt zu haben und niemanden mehr zu beschimpfen, als nicht glaubhaft. Mit dem Eingeständnis, den Ausspruch mit dem «Vergasen» gemacht zu haben und der E-Mail, in welcher E.________ als «Lügner» bezeichnet wird, widerlegt der Beschuldigte seine Beteuerungen gleich selber. Ob der Beschuldigte die Bemerkung betreffend «Vergasen» direkt am Zaun oder im Vorbeilaufen gegenüber C.________ geäussert hat, spielt letztlich keine Rolle.