In Bezug auf die Beschimpfung als «Vaganten» wurde seine Aussage ferner von C.________ bestätigt, welche besagte Äusserung des Beschuldigten ebenfalls gehört und zu Protokoll gegeben hat. Dass sich die besagten Beschimpfungen zeitlich nicht mehr genau einordnen lassen, ist wohl auf die häufigen Streitigkeiten und das seit mehreren Jahren bestehende angespannte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und E.________ zurückzuführen. Die Kammer stellt diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab.