19 geltend gemacht. Lediglich die Beschimpfung durch H.________ wurde vom Beschuldigten zur Anzeige gebracht (pag. 14 ff., pag. 22 f.). Weiter geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem 2. Mai 2015 weitere Schimpfwörter wie «faule Sau», «Vaganten» und «Idiot» gegenüber E.________ geäussert hat. E.________ schilderte die besagten Beschimpfungen widerspruchsfrei und gleichbleibend. In Bezug auf die Beschimpfung als «Vaganten» wurde seine Aussage ferner von C.______