Solche sprechen vielmehr gegen eine erfundene bzw. abgesprochene Geschichte. Alle drei Personen sprachen davon, dass der Beschuldigte F.________ am 2. Mai 2015 als «dumme Kuh» und «Arschloch» und C.________ als «dumme Kuh» bezeichnet habe. Diese Angaben werden von der Kammer als glaubhaft erachtet und werden letztlich auch von O.________ und H.________ gestützt, welche in Bezug auf die Geschehnisse vom 2. Mai 2015 von Beschimpfungen und einem üblen Wortgefecht sprachen (ohne dies jedoch näher zu konkretisieren). Dass gegenüber dem Beschuldigten von Seiten der beiden Frauen auch Beschimpfungen ausgesprochen wurden, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde vom Beschuldigten auch nicht