Auffällig ist, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens relativiere und er stets bemüht war, sich selber als «Opfer» darzustellen, die anderen beteiligten Personen schlecht zu machen und zu beschuldigen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, weichen die Aussagen von E.________, C.________ und F.________ nur minimal voneinander ab und wurden konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben. Kleinere Abweichungen und Erinnerungslücken sind gerade nach so einer langen Zeit nachvollziehbar und lassen die besagten Aussagen noch nicht als unglaubhaft erscheinen. Solche sprechen vielmehr gegen eine erfundene bzw. abgesprochene Geschichte.