1531, Z. 5 ff.). Er sei auf keine Art und Weise auf sie zugegangen und sei wahrscheinlich am Rasenmähen gewesen (pag. 1531, Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass C.________ dies in solch einem Fall kaum gehört hätte, erklärte der Beschuldigte, er sei wahrscheinlich «am rächen oder irgendetwas» gewesen (pag. 1531, Z. 24 f.). Der Beschuldigte bestritt schliesslich, F.________ als «dumme Kuh» und «Arschloch» bezeichnet zu haben (pag. 1533, Z. 12 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens relativiere und er stets bemüht war, sich selber als «Opfer» darzustellen, die anderen beteiligten Personen schlecht zu machen und zu beschuldigen.