1182, Z. 1 f.). Auf Vorhalt des Tatvorwurfs der Beschimpfungen erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, ihm sei nicht bewusst, dass er E.________ dies gesagt habe. Er habe einmal in einer E- Mail geschrieben, man könne auch sagen, er sei ein «Lügner». (pag. 1530, Z. 29 ff.). Auf erneute Nachfrage gab der Beschuldigte folgende Antwort: «Wieso sollte ich ihm das sagen? In einem E-Mail habe ich mal «Lügner» geschrieben. Ansonsten stehe ich hinter dem, was schon im Protokoll steht. Das ist jetzt fünf Jahre her und ich kann mich nicht an jedes Detail erinnern.» (pag. 1530, Z. 39 ff.; Hervorhebung durch die Kammer).