18 E.________ nicht als Idioten bezeichnet (pag. 567, Z. 188 f.), ihn im laufenden Verfahren nie beschimpft (pag. 569, Z. 242) und es stimme nicht, dass er C.________ mehrfach den erhobenen Mittelfinger gezeigt habe (pag. 569, Z. 244 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung änderte sich das Aussageverhalten des Beschuldigten dahingehend, dass er die zuvor noch abgestrittenen Beschimpfungen etwas relativierte. So gab er bei der Vorinstanz etwa an, er habe E.________ lange vor der angezeigten Zeit «Vagant», «faule Sau» und «Idiot» gesagt (pag. 1182, Z. 1 f.).