und Z. 57 f.). Die besagte E-Mail befindet sich in den Akten. Nebst den Ausführungen zum Wiederholungsfall findet sich darin die an E.________ gerichtete Bemerkung «Lügner» (pag. 53). Bei der Staatsanwaltschaft stritt der Beschuldigte ab, die beiden Frauen am 2. Mai 2015 beschimpft zu haben. Er habe aus früheren Verfahren gelernt. Er habe C.________ einfach gesagt, dass sie verschwinden solle. Dass sie «Kühe» seien oder gar «Arschloch» habe er nicht gesagt, dies würde er einer Frau nie sagen. Er vermute, dass sich die Parteien abgesprochen hätten (pag. 565, Z. 111 ff.). Es gebe einen Satz, den er gesagt habe, als C.__