Von C.________ allerdings nicht. Sie sei nicht eine, die Schimpfwörter benutze. Ihre (O.________) Ohren würden taub werden, wenn sie Schimpfwörter höre (pag. 543, Z. 105 ff.). O.________ konnte zwar keine näheren Angaben machen, auch sie sprach jedoch von einem Streit bzw. benutzten Schimpfwörtern. Es ist davon auszugehen, dass sie konkretere Ausführungen machen könnte, wenn sich allfällige Beschimpfungen/Vorwürfe direkt an sie gerichtet hätten (vgl. nachfolgend die Aussage des Beschuldigten, wonach E.________ seine Frau mit Vorwürfen überhäuft habe). Der Beschuldigte wurde im Rahmen seiner ersten Einvernahme nicht direkt auf die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen angesprochen.