1506, Z. 36). E.________ machte ausführliche sowie konstante Angaben zu den Beschimpfungen und differenzierte sorgfältig, was er selber gehört und was ihm C.________ erzählt hat. H.________ bestätigte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er am 2. Mai 2015 draussen ein «übles Wortgefecht» gehört habe. Er wisse es aber nicht mehr im Detail, es sei schon so lange her (pag. 475, Z. 85 ff.). Seine Aussagen helfen zur Klärung des Sachverhalts daher nur bedingt weiter. Dasselbe gilt für die Aussagen von O.________. Sie gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass Schimpfwörter gefallen seien. Sie könne aber nicht sagen von wem an wen. Von C.____