Sie gestand ferner Erinnerungslücken ein, was gegen eine erfundene Geschichte und gegen übermässige Belastung spricht. E.________ erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte C.________ mit «Kühen und «Arschlöcher» bezeichnet habe (pag. 435, Z. 141 ff.). Der Beschuldigte sei zunächst auf F.________ los und habe sie beschimpft (pag. 436, Z. 146 f.). Er sei dann auch auf C.________ los und habe sie gefragt, ob sie nicht lesen könne, sie «dumme Kuh» (pag. 436, Z. 148 ff.).