An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie, dass der Beschuldigte sie mit «struben» Schimpfwörtern eingedeckt habe. Auf jeden Fall habe er «dumme Kuh» gesagt. Ihre Schwägerin habe er als «Arschloch» bezeichnet (pag. 1171, Z. 24 ff.). Auch E.________ habe er beschimpft (pag. 1171, Z. 29). Details wisse sie nicht mehr (pag. 1183, Z. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C.________ zu Protokoll, dass ihr der Beschuldigte mehrfach den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 1498, Z. 29 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr auch im Zeitraum vom 16. März 2015 bis 2. Mai 2015 den Mittelfinger gezeigt habe antwortete C.________: «Wenn ich mich richtig erinnere, ja.