16 F.________ machte im Verfahren gleichbleibende Aussagen und sprach konstant davon, dass der Beschuldigte sie und C.________ am 2. Mai 2015 mit «Schlämperlige» («blöde Kuh» und «Arschloch») beschimpft habe. Sie räumte ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste bzw. sich nicht sicher war und belastete den Beschuldigten nicht übermässig. C.________ sprach anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von «struben» Beschimpfungen. Wortwörtlich könne sie es nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe F.________ mit «Arschloch und so» beschimpft.