9.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte E.________ als «Lügner» bezeichnete und vor C.________ sinngemäss äusserte: «Wenn meine Frau auch ein so dämliches Lachen hätte wie du, würde ich mich auch vergasen». Bestritten ist indes, wie der Beschuldigte letztere Bemerkung genau geäussert hat sowie alle weiteren Beschimpfungen. 9.3 Beweismittel Betreffend die hierzu vorliegenden Beweismittel wird auf Ziff. 8.3 hiervor verwiesen. Ergänzend liegt der Kammer die E-Mail vom 23. April 2015 vor (pag. 53). 9.4 Erwägungen der Kammer