Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt nach dem Gesagten wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte drang im Rahmen der verbalen bzw. teilweise auch körperlichen Auseinandersetzung (mit E.________) vom 2. Mai 2015 in den zur Sondernutzung gehörenden Eingangsbereich der Ehegatten F.________ und H.________ ein, obwohl er von den anwesenden Personen darauf aufmerksam 15 gemacht worden war, dass er in ebendieser Sondernutzungszone nicht erwünscht ist.