Demnach ist klar, dass der rot markierte Bereich vor dem Wohnungseingang von F.________ und H.________ von den Vertragsparteien definierte Sondernutzungszone ist und ausschliesslich dem Eigentümer resp. den Wohnberechtigten der Parzelle R.________-Gbbl Nr. .________ vorbehalten ist. Dass die Straf- und Zivilkläger bzw. insbesondere F.________ den Beschuldigten aus dieser Zone weggewiesen haben, kann angesichts der übereinstimmenden Aussagen ebenfalls als erstellt betrachtet werden. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt nach dem Gesagten wie folgt als erstellt: