Eine genaue Rekonstruktion der Abläufe ist unter diesen Umständen schwierig. Klar ist jedenfalls auch bei ihrer Darstellung, dass der Beschuldigte sich in der Sondernutzungszone aufhielt und nicht nur «mit einem Fuss kurz hineingeriet», wie dies von ihm behauptet wird. 8.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt In Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilkläger im Verhältnis mit den abweichenden Aussagen des Beschuldigten scheint klar, dass der Beschuldigte während der verbalen bzw. körperlichen Auseinandersetzung vom 2. Mai 2015 den rot markierten Eingangsbereich von F.________ und H.____