14 dersetzung vom 2. Mai 2015 willentlich in der besagten Sondernutzungszone aufgehalten und es dort eine verbale bzw. körperliche Auseinandersetzung gegeben hat. Dass F.________, C.________ und E.________ die jeweiligen Standorte der beteiligten Personen nicht exakt gleich auf den vorgelegten Plänen eingezeichnet haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Fest steht, dass E.________ klar und glaubhaft aussagte, dass sie im «Privatraum» zurückgezogen gewesen seien und der Beschuldigte da auf ihn zugekommen sei (pag. 437 Z. 183 ff.).