Seine Behauptung, er sei von E.________ quasi in den Bereich «gezogen» worden, erscheint im Gesamtkontext, insbesondere vor den Aussagen der anderen Personen, wonach er richtiggehend auf E.________ losgegangen sei und diesen auch gepackt habe, als reine Schutzbehauptung. Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Auseinan-