1533, 33 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auch dies als reine Schutzbehauptung zu werten, wurde dieser doch wesentliche Einwand weder bei der Kantonspolizei noch bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Auch die Ehefrau des Beschuldigten hat nie von einem Hineinziehen in die Sondernutzungszone gesprochen. Insgesamt kann auf die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Seine Behauptung, er sei von E.___