Es ist zudem notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann erstmals, dass er von E.________ mit einem Fuss in die Sondernutzungszone gezogen worden sei. Er sei nie aktiv in die Sondernutzungszone hineingestanden (pag. 1182, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte gab auch zu Protokoll, dass E.________ ihn in die Sondernutzungszone gezogen habe, damit er ihn anzeigen könne (pag. 1183, Z. 1 f.). Dass er von ihm in die Sondernutzungszone gezogen worden sei, wiederholte er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (pag. 1533, 33 ff.).