27 Z. 128 ff.). Wenige Tage nach dem Vorfall war sich der Beschuldigte somit selber sicher, dass er sich im Eingangsbereich der Wohnung seiner Schwiegereltern befunden hatte, einer Zone, die er selber klar als deren Sondernutzungsbereich deklarierte. Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kam er darauf zurück und erklärte, dass die Sondernutzungszone nun klar definiert sei, weil dort jetzt eine Wand sei. Er habe wahrscheinlich mit dem linken Fuss einmal kurz auf der Sondernutzungszone gestanden und mit dem rechten Fuss im allgemeinen Teil. Jedenfalls sei es ein Grenzbereich gewesen (pag. 567, Z. 163 ff.).