___ am Pullover gepackt und sie ihn zurückgezogen bzw. zurückgerissen habe, was übereinstimmend von F.________, C.________ und E.________ geschildert wurde. Insofern können ihre Aussagen nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festgehalten hat, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie den Beschuldigten möglichst nicht belasten will, was auf Grund ihrer ehelichen Beziehung auch nachvollziehbar ist. So gab sie etwa zu Protokoll, dass er zuerst tätlich angegangen worden sei.