Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn Körper an Körper mit einer feuchten Aussprache an die Wand gedrückt (pag. 437, Z. 183 f.). Den Standort dieser körperlichen Auseinandersetzung zeichnete E.________ auf dem vorgelegten Plan an der kurzen Wand nahe der Eingangstüre zur Wohnung ein (pag. 437, Z. 188 ff., pag. 442). Der Beschuldigte sei mindestens drei Mal in der Sondernutzungszone gewesen. F.________ und H.________ hätten dem Beschuldigten gesagt, dass er in den Privaträumen sei und gerade Hausfriedensbruch begehe (pag. 438, Z. 242 ff.). Bei der Vorinstanz wiederholte E.________, dass sie sich in den Eingangsbereich begeben hätten.