_ entsprechen grundsätzlich den Aussagen von F.________ und C.________, ohne deren Darlegungen punktgenau zu wiederholen, was gegen eine Absprache spricht. Er schilderte die Geschehnisse vom 2. Mai 2015 konstant und in sich widerspruchsfrei, war dabei um möglichst präzise Schilderungen bemüht, gestand aber auch ein, wenn er etwas nicht mehr wusste oder sich nicht sicher war. Bei der Staatsanwaltschaft gab er etwa zu Protokoll, dass sie sich zwischenzeitlich in den Privatraum von F.________ und H.________ zurückgezogen hätten (pag. 436, Z. 181 f.). Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn Körper an Körper mit einer feuchten Aussprache an die Wand gedrückt (pag.