1500, Z. 32). Sie habe später die Polizei angerufen und habe auch nicht jede Bewegung des Beschuldigten gesehen (pag. 1501, Z. 9 f.). Die Aussagen von C.________ waren nicht übertrieben oder den Beschuldigten über Gebühr belastend. Sie legte offen, wenn sie etwas nicht (mehr) wusste oder nicht selber beobachtet hatte. Dies spricht gegen eine erfundene oder auswendig gelernte Geschichte. Würde C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre sie kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen und hätte weitaus konkretere Beschuldigungen erheben können. Die Aussagen von E.________ entsprechen grundsätzlich den Aussagen von F.__